Musik
Bei Musik besteht sowohl für Komposition als auch für Liedtext, Aufführung und Interpretation separater urheber- oder leistungsschutzrechtlicher Schutz. Tarife für standardisierte Nutzungsarten stellt die Webseite der GEMA (für Kompositionen und Liedtext) und GVL (für Interpreten und Musikaufnahme) zur Verfügung.
Die GEMA ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwaltet sie die Nutzungsrechte für Musikschaffende. Im GEMA-Repertoire kann nach musikalischen Werken gesucht werden. Außerdem erfahren Sie im Bereich "Musiknutzer" welche Gebühren zu Zahlen sind, wenn Sie Musik in bestimmten Kontexten abspielen/aufführen, auf Tonträger, Bildtonträger, Multimedia-Datenträger speichern, senden, online im Internet anbieten oder auf Leermedien (wie USB-Sticks, Rohlingen oder Speicherkarten) oder Geräte herstellen oder vertreiben wollen.
Tarife für standardisierte Nutzungsarten von Kompositionen und Liedtext finden Sie also auf der Webseite der GEMA für für Interpreten und Musikaufnahme auf der Seite der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten. Die GVL ist die urheberrechtliche Vertretung der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller. Ihre Träger sind die Deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV) und der Bundesverband Musikindustrie e.V. Ausübende Künstler sind Musiker, Sänger, Tänzer, Schauspieler und alle sonstigen Werkinterpreten. Tonträgerhersteller sind Schallplatten- bzw. CD-Firmen und sonstige Tonträger-Produzenten mit eigenem Label. Die GVL stellt nach §13 UrhWahrnG Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihre wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert.
Ablauf des Urheberrechts
Für Werke von Tonträgern und Filmproduzenten besteht bis 50 Jahre ab Erscheinen ein gesetzliche Schutz. Für Produktionen von Sendeunternehmen bis 50 Jahre ab Erstsendung.
Online-Nutzung
Die GEMA hat unterschiedliche Tarife für die Online-Nutzung entwickelt. Diese unterschieden sich teilweise danach, ob die Webseite gewerblich oder privat genutzt wird.
- Musik-on-Demand
- Website-Hintergrundmusik
- Webradio
- Podcast
- Pre-Listening
- Rufmelodien (Klingeltöne)
Wer original Musikaufnahmen auf seiner Webseite verwenden will muss sich an die GVL wenden (bei Webradios) oder direkt an den Musiker oder die Plattenfirma. Gleiches gilt für mit Musik bestückte Podcasts.
Weitere Informationen
- Der Beitrag Musiknutzung durch Hochschulen (2010) von Thomas Hoeren und Christine Altemark gibt einen guten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung von Musik durch Hochschulen.