Nutzungslizenzen

Wer urheberrechtlich relevante Inhalte nutzen möchte, muss, wenn nicht Schrankenbestimmungen gelten, dafür Nutzungsrechte erwerben. Über diese Nutzungsrechtsverträge, die auch als Lizenzverträge bezeichnet werden, erklärt der Rechtsinhaber, dass er einem Nutzer gestattet, sein Werk auf jeder oder eine bestimmte Weise zu verwenden. Verpasst man es, die Genehmigung des Rechteinhabers einzuholen, drohen Abmahnungen, Rechtsstreitigkeiten oder überraschende finanzielle Forderungen.

Rechtsinhaber kann entweder der Inhaber der Nutzungsrechte selbst sein oder eine Verwertungsgesellschaft. In Deutschland werden ein Großteil der Rechte von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.

Lizenzverträge

Lizenzverträge sollten im Interesse des Lizenznehmers (Verwenders) schriftlich geschlossen werden, allerdings liegt keine zwingende Schriftform vor und es kann, je nach Situation, auch ausreichen, Abreden per E-Mail zu treffen (Kreutzer, 2009). Die Nutzungsbefugnisse sollten darin möglichst eindeutig beschrieben werden.

Vor Erwerb einer entsprechenden Nutzungslizenz ist es hilfreich, wenn bereits Klarheit über die späteren Verwertungsmöglichkeiten besteht. Folgende vier Faktoren sind wichtig (Kreutzer, 2009).

  • Dauer der Rechtseinräumung

  • Lizenzgebiet (räumliche Reichweite)

  • Nutzungsarten (inhaltliche Reichweite z.B. nur in der Hochschullehre)

  • Art der Nutzungsrechte (exklusiv oder nicht-exklusiv).

Fremdautoren, Firmen, Werbeagenturen oder Verlage sind in der Regel eher geneigt, Materialien kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn diese 'nur' in einem Produkt genutzt werden, das in der Hochschullehre, nicht aber kommerziell verwertet werden soll. Im Bereich E-Learning sind was die Nutzungsrechte angeht, die geregelt werden sollten, besonders die Vervielfältigungsrechte, Rechte der öffentlichen Wiedergabe und Bearbeitungsrechte wichtig.

Alternative Lizenzmodelle

Auch bei Open-Source-Software und Open Content handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke, nur gestattet hier der Rechtsinhaber durch eine bestimmte Lizenzform die Nutzung. Mehr zu alternativen Lizenzmodellen erfahren Sie in der Vertiefung zu Open Access.

Nutzungsfreiheiten durch Schrankenbestimmungen

Schrankenregelungen sind gesetzliche Lizenzen, die das ausschließliche Urheberrecht einschränken und somit eine Nutzung auch ohne Zustimmung des Urhebers regeln. Für den Bereich der Lehre von Interesse sind folgende Schrankenbestimmungen:

  • Zitatrecht (§ 51 UrhG)
  • Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)
  • Digitale Leseplätze in öffentlichen Bibliotheken ( § 52b UrhG)
  • Vervielfältigung zum privaten und eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)
  • Kopienversand (§ 53a UrhG)
  • Setzen von Links

Lizenzen für Rechtsinhaber

Aufwändig produzierte Lehrmaterialien und Lernsoftware sollten hochschulübergreifend genutzt und stetig weiterentwickelt werden. Je nach Verwertungsinteresse kommen unterschiedliche Lizenzmodelle in Frage. Neben einer kommerziellen Verwertung durch Verlage, Ausgründungen oder Eigenverwertung ist auch eine freie Verwertung unter einer Open Content oder Open Source Lizenz denkbar. Die Vertragstexte von freien Lizenzen stehen online zum Abruf zur Verfügung und bieten eine gute Lösung insbesondere wenn selbst nicht über lizenzrechtliche Kenntnisse verfügt wird. Besonders bei Inhalten, die mit öffentlichen Geldern finanziert wurden, liegt die Veröffentlichung unter freien Lizenzen nahe. In der "Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen“ (September 2003) haben sich führende deutsche Wissenschaftsinstitutionen für das Open-Access-Prinzip ausgesprochen.

Bei einer kommerziellen Verwertung durch eine/n Dritte/n werden Ihre Rechte durch den geschlossenen Vertrag geregelt. Hierbei sollten Sie unbedingt juristische Hilfe in Erwägung ziehen. Gleiches gilt für die vertragliche Absicherung von Ausgründungen oder Eigenverwertungen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten zum Thema Rechtsberatung. Als weitere Option kommt eine gemischte Verwertung in Frage, die die Bedingungen zur Verwendung der Multimediaproduktion nach Nutzergruppen differenziert.

Letzte Änderung: 16.06.2015