Arbeiten von externen Dienstleistern und Autoren
Was müssen Sie beachten, wenn Sie externe Autoren, Softwareentwickler oder Grafiker beauftragen? Das Rechtsverhältnis gegenüber freien Autoren liegt in der Beauftragung, bestimmte Texte oder andere Materialien zu verfassen bzw. zu erarbeiten.
Die Rechtsgrundlage ist ein Werkvertrag (hier Autorenvertrag).
In diesem verpflichtet sich der/die Autor/in zu einer bestimmten
Leistung und der Auftraggeber zur Abnahme und Zahlung eines
entsprechenden Honorars. Das zum 1. Juli 2002 in Kraft
getretene Urhebervertragsrecht schreibt vor,
dass Personen, die mit der Erstellung von Materialien
beauftragt wurden, eine angemessene Vergütung zu zahlen ist.
Das Urheberrecht verbleibt jedoch auch nach Zahlung des Honorars beim Autor. Zur Disposition kann immer nur die Einräumung eines Nutzungsrechts stehen, welches sich aus dem Autorenvertrag ergibt. Wird also ein Teil der Lernsoftware beispielsweise im Rahmen eines Werkvertrages in Auftrag gegeben, müssen mit dem Vertragsabschluss auch entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt werden. Bei der Rechtseinräumung ist zwischen einfachen (meist interner Gebrauch der Hochschule) und ausschließlichen Nutzungsrechten (alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Nutzungsarten) zu unterscheiden.
Das Urheberrecht verbleibt jedoch auch nach Zahlung des Honorars beim Autor. Zur Disposition kann immer nur die Einräumung eines Nutzungsrechts stehen, welches sich aus dem Autorenvertrag ergibt. Wird also ein Teil der Lernsoftware beispielsweise im Rahmen eines Werkvertrages in Auftrag gegeben, müssen mit dem Vertragsabschluss auch entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt werden. Bei der Rechtseinräumung ist zwischen einfachen (meist interner Gebrauch der Hochschule) und ausschließlichen Nutzungsrechten (alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Nutzungsarten) zu unterscheiden.
Letzte Änderung: 08.04.2015