Arbeiten von Hochschulmitarbeitern

Entstehen Werke in einem Dienstverhältnis, liegen die Nutzungsrechte grundsätzlich beim Arbeitgeber. Bei Hochschulmitarbeiter/innen kommen allerdings neben arbeitsrechtlichen auch hochschulrechtliche Besonderheiten hinzu.

Als Urheber gilt der Schöpfer eines Werkes, also der Autor oder Programmierer. Sind mehrere Personen an der Erstellung beteiligt, gilt die Regelung über die Miturheberschaft, allerdings nur, wenn einzelne Teile eines Gesamtwerkes nicht eigenständig verwertbar sind.

Entstehen Werke in einem Dienstverhältnis, liegen die Nutzungsrechte in der Regel beim Arbeitgeber. Klar gesetzlich geregelt ist dieser Rechtsübergang nur für Software. Oft wird bei Arbeitnehmern, die zur Erschaffung von geschütztem Material beschäftigt werden, allerdings dieser Rechtsübergang in den Rechten und Pflichten des Anstellungsverhältnisses geregelt. Da der Umfang des Rechteübergangs hier nicht eindeutig ist, empfiehlt es sich, klare vertragliche Absprachen zu treffen.

Honorarprofessoren, Dozenten und Lehrbeauftragte

Bei Hochschulmitarbeiter/innen kommen allerdings neben arbeitsrechtlichen auch hochschulrechtliche Besonderheiten hinzu. Honorarprofessoren, Dozenten und Lehrbeauftragte sind durch einen Vertrag an die jeweilige Hochschule bzw. Universität gebunden, unterliegen aber nach dem verfassungsmäßigen Grundrecht der Freiheit von Wissenschaft und Forschung in diesem Bezug keinem Weisungsrecht des Dienstherrn (Hochschule). Sofern keine entgegenstehenden Absprachen - beispielsweise im Rahmen der Berufungsvereinbarung - getroffen wurden, können Hochschulprofessoren über die Veröffentlichung und Verwertung ihrer Werke frei verfügen. Strebt die Hochschule ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht an, so muss dies explizit erfolgen.

Wissenschaftlichen Assistenten und Mitarbeiter/innen

Bei wissenschaftlichen Assistenten und Mitarbeiter/innen sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig von der Weisungsgebundenheit ihrer Tätigkeit: Bei weisungsgebundener, abhängiger Tätigkeit stehen diese Rechte der Hochschule - in Ausnahmefällen dem Hochschullehrenden - zu. Bei wissenschaftlich frei geschaffenen Werken – wie zum Beispiel Diplom-, Magister-, oder Doktorarbeiten - liegen sie dagegen bei den Autor/innen.

Drittmittel-Projekte

Ein Sonderfall im Hochschulkontext besteht, wenn die Werke aus Drittmitteln finanziert und im Rahmen von Werkverträgen in Auftrag gegeben wurden. Hier muss jeweils individuell geklärt werden, ob in den Bewilligungsbescheiden oder Vertragswerken bereits festgeschrieben ist, wer welche Rechte bekommen soll. Häufig müssen die Rechte an die Hochschule oder den Drittmittelgeber übertragen werden.

Letzte Änderung: 19.06.2015