Fernunterrichtsschutzgesetz
In Deutschland müssen alle Fernlehrangebote durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen werden. Dies gilt unabhängig von ihrer medialen Form und betrifft damit auch alle E-Learning-Angebote, die auf der Grundlage privater Verträge und mit Betreuung kostenpflichtig online angeboten werden.
Grundlage hierfür ist das 1976 eingeführte Fernunterrichtsschutzgesetzt (FernUSG), das sowohl dem Verbraucherschutz als auch der Qualitätssicherung der Lehrangebote dient. Die Vertiefung erklärt, welche Angebote unter das FernUSG fallen und was Sie beachten müssen, wenn Sie Fernunterricht anbieten. Ob das FernUSG in Ihrer Situation Anwendung findet bzw. Sie tatsächlich Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes vertreiben, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen seines § 1 erfüllt sind.
Zulassungs- und Anzeigepflichtigkeit, Ordnungswidrigkeiten und nichtige Verträge
Aus welchen Gründen sollten Sie das FernUSG im Auge behalten? Zunächst, um sich über Zulassung- und Anzeigepflicht sowie über Ordnungswidrigkeiten und nichtige Verträge zu informieren:
- § 12 Absatz 1 FernUSG bestimmt, dass Fernlehrgänge der Zulassung bedürfen.
- Zulassungspflichtig sind außerdem „wesentliche Änderungen“ an bereits zugelassenen Fernlehrgängen.
- Nicht zulassungs-, jedoch anzeigepflichtig sind „Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen“ – sog. Hobby-Lehrgänge (vgl. Ratgeber Fernunterricht, S. 23).
Ordnungswidrig sind u.a. der vorsätzliche oder fahrlässige Vertrieb
- nicht zugelassener Fernlehrgänge, die zulassungspflichtig sind, und
- anzeigepflichtiger Fernlehrgänge, die nicht angezeigt wurden.
Im ersten Fall droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro, im zweiten Fall eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro (§ 21 FernUSG).
Schließen Sie als Veranstalter einen Fernunterrichtsvertrag über einen nicht zugelassenen Fernlehrgang, der zulassungspflichtig ist, so ist dieser Vertrag nach § 7 Absatz 1 FernUSG nichtig.
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht
Dieser gesetzlichen Grundlage entsprechend müssen Fernlehrgänge also zugelassen bzw. angezeigt werden.
Quelle: www.zfu.de (Zugriff: 15.03.2013)
Nach Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 ist in Deutschland die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) diejenige Behörde, die für Zulassungen nach dem FernUSG zuständig ist (vgl. auch § 12a Absatz 1 FernUSG). Der ZFU müssen daher sowohl die zulassungspflichtigen als auch die bloß anzeigepflichtigen Fernlehrangebote mitgeteilt werden (§ 12 Absatz 1 Satz 4 FernUSG). Die ZFU-Zulassung ist kostenpflichtig.
Darüber hinaus ist die Zentralstelle auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten i.S.v. § 21 FernUSG (Artikel 2 Absatz 2 Nr. 2 des Staatsvertrages).
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der ZFU erstrecken sich nach Artikel 2 Absatz 3 des Staatsvertrages jedoch nicht auf staatliche wissenschaftliche Hochschulen, wenn sie ihr Angebot öffentlich-rechtlich realisieren, wie die folgende Mitteilung der ZFU genauer erläutert. Für den Hochschulbereich gilt das FernUSG nur dann, wenn Angebote gegen Gebühren privatrechtlich auf dem Weiterbildungsmarkt vertrieben werden. Insbesondere bei Weiterbildungsstudiengängen sollte dies genau geprüft werden.
Wortlaut § 1 FernUSG
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
(siehe http://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/index.html)
Fernunterricht oder kein Fernunterricht?
Ob Sie Fernunterricht im Sinne des FernUSG durchführen, hängt gemäß § 1 Absatz 1 FernUSG also kumulativ davon ab, ob dabei Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden
- auf vertraglicher Grundlage,
- gegen Entgelt,
- mit ausschließlicher oder überwiegender räumlicher Trennung von Lehrendem und Lernendem sowie
- der Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten.
So liegt beispielsweise kein Fernunterricht vor, wenn E-Learning-Materialien „Bestandteil von Präsenzlehrveranstaltungen sind, bei denen Lehrende und Lernende nicht überwiegend räumlich getrennt kommunizieren“ (Arnold et al., 2013, S. 380).
Sofern es ausdrücklich bestimmt ist und bis auf die Entgeltlichkeit alle Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind, kommen die Bestimmungen des FernUSG nach Absatz 2 auch dann zur Anwendung, wenn es sich um ein unentgeltliches Vorhaben handelt.
Im Einzelfall kann die Frage, ob ein E-Learning- bzw. Fernlernangebot unter § 1 FernUSG fällt, schwer zu beantworten sein. Auf jeden Fall kommt es dabei nicht auf das inhaltliche Niveau oder den Umfang des konkreten Bildungsangebots an (vgl. Arnold et al., 2013, S. 380). Die Zertifizierung eines Angebots bedeutet auch nicht unbedingt, dass damit ein staatlich anerkannter Abschluss erreicht wird; auch interne Diplome von Instituten können zertifiziert werden.
Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Fernlern- bzw. E-Learning-Angebot zertifiziert werden muss, sollten Sie sich auf den Webseiten der ZFU informieren, dort nachfragen oder ggf. professionelle juristische Hilfe in Anspruch nehmen.
FernUSG und MOOCs bzw. Open Online Courses
Auch in Bezug auf das noch relativ junge Konzept der MOOCs (Massive Open Online Courses) und OOCs (Open Online Courses) stellt sich die Frage, ob sie unter das FernUSG fallen.
Doch da das „Open“ bei (M)OOCs nicht nur für die voraussetzungfreie Zulassung zum Kurs steht, sondern auch für die i.d.R. kostenlose Teilnahme, liegt meist auch keine Entgeltlichkeit im Sinne von §1 Absatz 1 FernUSG vor. Damit entfällt also ein für die Notwendigkeit zur Zulassung wesentliches Kriterium.
Informationen zum Themenkomplex MOOC und ZFU-Zulassung sind auch zusammengestellt in einem Wiki-Artikel des #MMC13, einem vom 16. Januar bis 22. Februar 2013 durchgeführten, deutschsprachigen "Meta-MOOC", der sich damit beschäftigte, wie man Open Courses konzipiert, plant und durchführt (#MMC13).
Weitere Informationen
- Rechtliche Grundlagen zur Ordnung des Fernunterrichts in Deutschland sind auf den Seiten der ZFU in übersichtlicher Weise zusammengetragen worden.
- Nach welchen Kriterien Fernlehrgänge bewertet werden, kann dem Leitfaden für die Begutachtung von Fernlehrgängen entnommen werden, der 2004 gemeinsam vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) und der ZFU herausgegeben wurde.