Urheberrechtsnovelle verabschiedet
09.07.2007 | KurzmeldungAm 5. Juli wurde im Bundestag die Novelle des Urheberrechts beschlossen. "Der Zugang zu Zeitschriftenartikeln verschlechtert sich. [...] Es wird teurer, unpraktikabler und langsamer.", so der Kommentar von Wolfgang Zick, Leiter der Universitätsbibliothek der TU Berlin, im Gespräch mit SPIEGEL ONLINE (06.07.07).
In Kürze:- Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben erlaubt.
- Die Kopie oder der Download einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage ist illegal. Bemerkung: Woran man einen „wirksamen Kopierschutz“ sowie „offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen“ erkennen kann, bleibt offen.
- Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung. Die Vergütungssätze werden allerdings nicht mehr in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz gesetzlich festgelegt, sondern sollen durch die Beteiligten selbst, also die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller, ausgehandelt werden. Bemerkung: Bisher wurden nur Faxgeräte, Kopierer, Scanner sowie CD-und DVD-Brenner mit der Abgabe belegt, in Zukunft betrifft die Abgabe alle Geräte, die geeignet sind, Kopien urheberrechtlich geschützter Werke anzufertigen wie z.B. Drucker und PCs, evtl. aber auch Handys und sonstige mobilen Endgeräte. Erwartet wird eine Preiserhöhung der Geräte.
- Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive dürfen ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zeigen. Die Anzahl der Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen, ist grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft. Nur bei Belastungsspitzen darf darüber hinausgegangen werden.
- Bibliotheken dürfen auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden, z.B. per E-Mail. Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält. Bemerkung: Ob Aufsätze per PDF-Datei und Mail versendet werden dürfen, liegt nun mehr oder minder in der Hand der Verlage. Von Traute Braun-Gorgon, Leiterin von Subito wird erwartet, dass in Zukunft weitere Lizenzgebühren hinzu kommen und es damit zu einer Kostenerhöhung kommt.
- Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab (z. B. Internet). Der Urheber erhält durch die Neuregelung eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Der Verwerter muss den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach kann der Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen. Mit der Regelung wird auch die Verwertung schon bestehender Werke in Archiven (wie alte Radiosendungen usw.), in neuen Nutzungsarten ermöglicht.
Kritik:Insbesondere wird am neuen Urheberrecht kritisiert, dass Möglichkeiten, in Zukunft den offenen Zugang („open Access“) zu wissenschaftlichen Informationen zu erleichtern, nicht berücksichtigt wurden. Die Kritik am neuen Urheberrecht von verschiedenen Seiten legt nahe, dass es bald einen „Dritten Korb“ geben wird.
Quellen: PM, Bundesministerium der Justiz, 05.07.07:
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.tiny.cc/Uw9U6 (Bitte beachten Sie die Weiterleitung durch Tiny URL).
heise.de,05.07.07:http://www.heise.de/newsticker/meldung/92280:
Spiegel online, 06.07.07: http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,492954,00.html