Menügestaltung

Wer Lehrmaterialien für die telemediale Präsentation aufbereitet, steht vor der Frage, wie das Interface aufgebaut sein soll. Ein zentraler Aspekt ist dabei das Menü: Wo werden die Navigationspunkte am Bildschirm sichtbar? Ähnlich der gastronomischen Speisenfolge gibt es auch bei Navigationsmenüs einige „Klassiker“, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen.

Im Gegensatz zu einem Buch oder einer Zeitung, wo die rechte Seite als wichtiger wahrgenommen wird, da die linke Seite „bloß“ die Rückseite ist, gilt auf dem Bildschirm der linken oberen Ecke besondere Aufmerksamkeit. Zum einen lesen wir von links nach rechts, suchen also einen Anfang links. Zum anderen lassen sich Browserfenster beliebig vom Nutzer verkleinern. Die linke obere Ecke ist dabei der Bereich, der auf jeden Fall sichtbar bleibt. Dies ist auch der Grund, warum Navigationsmenüs entweder oben oder auf der linken Seite oder gar komplexere Navigationen als „Turned L“ oben und links im Netz finden.


 
Abbildung: Beispiel für ein Turned L-Raster

Zusätzlich sollten zur Förderung der Orientierung die verschiedenen Elemente auf der Seite, wie Navigation, Hauptlesetext, eventuell Zusatzinfo und Links, klar voneinander unterscheidbar sein.

Sie erreichen diesen Effekt indem die einzelnen Elemente immer gleich aussehen, d.h. auf allen Seiten die gleiche Typografie, die gleiche Farbe und das gleiche Design haben. So können Nutzer eines Angebots beispielsweise lernen, dass Links rot und unterstrichen dargestellt werden und wichtige Zusatzinformationen mit einer grauen Fläche unterlegt sind.

Zudem haben bestimmte Elemente einen festen Platz auf dem Bildschirm, sie sind also immer an der gleichen Stelle eines unsichtbaren Rasters zu finden. Dieses Raster wird allen Seiten einer telemedialen Präsentation zu Grunde gelegt. Das aus Layout und Position zusammengesetzte System, das Nutzer bereits auf der Einstiegsseite kennen lernen, bekomme sie auf den weiteren Seiten bestätigt und können damit alle Folgeseiten und deren Inhalte schneller erfassen.



Letzte Änderung: 01.08.2024