Urheberrecht

Für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in der Lehre sieht das entsprechende Gesetz (UrhG) gesonderte Regelungen vor. Sie garantieren, dass für die Zitation und Nutzung von Literatur, Musik oder Kunstwerken zu Unterrichtszwecken in der Regel keine Abgaben an die Urheber entrichtet werden müssen. Anders liegt der Fall, wenn diese Werke, Lehrmaterialien oder Schriften einer nicht näher spezifizierten Öffentlichkeit über das World Wide Web zugänglich gemacht werden, oder ein Lehrmodul z. B. in einem kommerziellen Spin-off-Produkt aufgeht. Dann greifen diese Regelungen nicht mehr und es muss die Genehmigung des Rechteinhabers eingeholt oder eine Nutzungslizenz erworben werden.

Grundsätzlich unterliegen Netzpublikationen, egal ob es sich dabei um Texte, Bilder, Musik, Filme etc. handelt, dem gleichen Recht wie alle anderen Veröffentlichungen. Die Urheber von Online-Publikationen genießen danach Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urheberrechts. Nach dem Prinzip der Inländerbehandlung ist es für die Hochschule unerheblich, in welchem Land die Publikation ins Netz gebracht wurde, es gilt das Urheberrecht des Landes, in dem die Verwertung vorgenommen wird. Wenn Hochschulen in Deutschland also Online-Publikationen vervielfältigen wollen, z.B. ausdrucken, herunterladen oder speichern dann gelten die Beschränkungen des deutschen Urheberrechts.

Urheberrecht, Nutzungsbedingungen und Kopierschutz

Beim Download von Dateien wie Filmen, Musik oder E-Books erwirbt man nicht ein Produkt, sondern ein „Nutzungsrecht“ an den Inhalten eines Anbieters. Oft muss man bei Abschluss des Vertrags Nutzungsbedingungen (AGBs) bestätigen, in denen geregelt ist, welche Nutzung erlaubt ist. Oft besteht ein Kopierschutz, der u.a. das Abspielen an bestimmte Nutzer oder Geräte bindet. Dadurch wollen die Anbieter verhindern, dass die Dateien sich unkontrolliert im Netz verbreiten. Für den Nutzer problematisch ist, dass Nutzungsbedingungen und Kopierschutz oft einschränken, was vom Gesetzgeber im Urheberrecht erlaubt ist. Regelungen in den Nutzungsbedingungen können also auch gesetzlich unwirksam sein, was allerdings der normale Nutzer nur selten beurteilen kann.

Ablauf des Urheberrechts

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wirkt der gesetzliche Schutz für ein Werk fort. Nach dem Tod des Urhebers sind dessen Erben die Inhaber der jeweiligen Rechte. Kürzere Schutzdauern gelten für Aufnahmen von Künstlern (50 Jahre), Werke von Tonträgern und Filmproduzenten (50 Jahre ab Erscheinen) oder von Sendeunternehmen (50 Jahre ab Erstsendung). Datenbankproduzenten können sich auf eine Schutzfrist von 15 Jahren (ab Veröffentlichung) verlassen.

  • Die GEMA ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwaltet sie die Nutzungsrechte für Musikschaffende. Im GEMA-Repertoire kann nach musikalischen Werken gesucht werden. Außerdem erfahren Sie im Bereich "Musiknutzer" welche Gebühren zu Zahlen sind, wenn Sie Musik in bestimmten Kontexten abspielen/aufführen, auf Tonträger, Bildtonträger, Multimedia-Datenträger speichern, senden, online im Internet anbieten oder auf Leermedien (wie USB-Sticks, Rohlingen oder Speicherkarten) oder Geräte herstellen oder vertreiben wollen.

Amtliche Werke und Pressemitteilungen

Nicht urheberrechtlich geschützt sind so genannte amtliche Werke. Dazu zählen beispielsweise Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen. Die Internetseiten der Bundesregierung und der Landesregierungen bieten außerdem Gesetzestexte zum Download an, die Sie bedenkenlos in eigene Entwicklungen integrieren können.

Beachten Sie jedoch, dass sobald ein Gesetzestext von einem Verlag bearbeitet worden ist, der Verlag an dieser Version Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben hat. Der gedruckte Gesetzestext darf beispielsweise nicht eingescannt und auf die Homepage des Lehrstuhls gestellt werden, ohne dass zuvor die Zustimmung des Verlages eingeholt wurde.

Nichtamtliche Pressemitteilungen unterliegen allerdings auch dem Urheberrechtsgesetz und dürfen nur im Internet veröffentlicht werden, wenn die Quelle genannt wird.

Userkommentare, Blog- oder Forumsbeiträge

Auch für Userkommentare, Blog- oder Forumsbeiträge kann eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit bestehen. Oft kann man sich auf Mangel an Schöpfungshöhe beziehen, wodurch der urheberrechtliche Schutz verneint wird.

Absprache mit Verlagen zu Nutzungsrechten

Sofern Sie mit dem Verlag lediglich ein einfaches, nicht exklusives Nutzungsrecht vertraglich vereinbart haben, können Sie Ihre Veröffentlichung weiter nutzen und auch in neue, multimediale Entwicklungen integrieren. Haben Sie dem Verlag dagegen ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen, so müssen Sie vor der Nutzung die Zustimmung des Verlages einholen.

Wurden keine vertraglichen Absprachen getroffen, so greifen die gesetzlichen Bestimmungen: Danach erwirbt der Verleger oder Herausgeber einer periodisch erscheinenden Sammlung (z. B. einer Zeitschrift) das ausschließliche Nutzungsrecht. Im Gegenzug können Sie als Urheber jedoch im Regelfall ein Jahr nach Erscheinen Ihre Arbeit wieder uneingeschränkt verbreiten und vervielfältigen.

Was sie zu beachten haben, wenn Sie ihr Dokument als Open Content zur Verfügung stellen wollen, erfahren Sie in der Vertiefung zu Open Access.

Neue Nutzungsarten

Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab (z. B. Internet). Der Urheber erhält durch die Neuregelung eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Der Verwerter muss den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach kann der Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen. Mit der Regelung wird auch die Verwertung schon bestehender Werke in Archiven (wie alte Radiosendungen usw.), in neuen Nutzungsarten ermöglicht.

Weitere Informationen:

  • Ein erster Überblick zum Bereich Urheberrecht in der Lehre findet sich im Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bonn. Insbesondere der Leitfaden Urheberrecht für die Lehre auf einer DIN A4-Seite stellt einen guten Einstieg in das Thema dar.

  • Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann in seiner geltenden Fassung Online abgerufen werden. Hier finden sich insbesondere gesetzlich erlaubter Eingriffe im Kontext der Lehre durch das Zitierrecht (§51), die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§52a) und Möglichkeiten im Rahmen des privaten und sonstigen Gebrauchs (§53). Die Besonderheiten der genannten Paragrafen werden ausführlich in der Vertiefung Nutzungsfreiheiten behandelt.

  • Weitere Informationen zu Gesetzgebungsverfahren im Urheber- und Verlagsrecht mit dem zum Anfang 2008 verabschiedeten 2. Korb zur Reform des Urheberrechts finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums. Von verschiedenen Seiten wird inzwischen starke Kritik an den Neuerungen im Urheberrechtsgesetz laut, die auch nahe legt, dass es einen "Dritten Korb" geben wird. Ein großer Kritikpunkt ist einerseits die Einschränkung und Verteuerung des Bezugs von wissenschaftlichen Fachartikeln, die Einschränkung der Rechte der Bibliotheken, sowie die fehlende Berücksichtigung von Open Access -Strategien, die den offenen Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu erleichtern.

  • Im Rahmen des Safer Internet Programms der Europäischen Kommission wurde auf nationaler Ebene das Portal klicksafe.de aufgebaut. klicksafe.de informiert umfassend über Sicherheitsthemen im Internet. Ziel ist es, Kinder, Jugendliche, Eltern und Pädagogen aufzuklären und Kompetenzen zu vermitteln.
  • Das Aktionsbündnis „ Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft “ (gegründet am 5. Juli 2004) veröffentlicht auf seiner Webseite Neuigkeiten in Bezug auf das Urheberrecht. Diese können per RSS -Feed abonniert werden. Das Aktionsbündnis setzt sich dafür ein, dass die Potenziale der digitalen Medien und Kommunikationssysteme für die Allgemeinheit und hier insbesondere für die Wissenschaft offen nutzbar bleiben.
  • Fragen zum Urheberrecht wie "Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht verboten?", "Darf ich für den privaten Gebrauch CDs kopieren?", "Gibt es ein Recht auf Privatkopie?" werden im Themenkomplex Privatkopien des Bundesministeriums für Justiz beantwortet.
  • In Großbritannien bietet die Internetseite Jisc Legal rechtliche Informationen zur Nutzung von ICT im Kontext von Forschung und Lehre. Dort findet sich unter anderem eine Vorlage zur Erstellung von Social Media Richtlinien für Hochschulen.
Letzte Änderung: 21.02.2017